Bekanntmachung nach § 3 Jugendschutzgesetz
Keine Beratung und kein Verkauf von e-Zigaretten, Zubehör und Liquids an
Minderjährige. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Konsum von e-Zigaretten
usw. durch Minderjährige in unseren Räumen nicht gestattet ist.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse
an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen
oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige
Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem Kindern und Jugendlichen
unzugänglichen Ort aufgestellt ist
oder
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und
andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse
nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel
angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels
abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische
Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein
elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit
dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.